Modellbahn-Club der Jürgen-Fuhlendorf-Schule e.V.

 

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Gemeinnützigkeit

Der Verein erhält den Namen Modellbahn-Club der Jürgen-Fuhlendorf-Schule e.V. (MBC-JFS e.V.). Sein Sitz ist in Bad Bramstedt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des

- Baues von Modulen für Modellbahnen der Spur N und des

- Betriebes einer Modulanlage.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermittlung von Kenntnissen

- des Modulbaus,

- der sachgemäßen Verwendung von Werkzeugen,

- der maßstäblichen Gestaltung von Geländeabschnitten,

- der Zusammenstellung vorbildlicher Zuggarnituren und

- der Durchführung von Veranstaltungen, auf denen die Modulanlage betrieben wird.

Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Verbot der unverhältnismäßig hohen Vergütung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 7 Datenspeicherung

Der Verein speichert folgende Daten der Mitglieder.

- Name, Vorname

- Geburtstag

- Eintrittsdatum

- Wohnort

- Telefon/Fax-Nummer

Die Daten dienen ausschließlich vereinsinternen Zwecken. Endet die Mitgliedschaft, werden die Daten des ehemaligen Mitglieds gelöscht.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden. Er ist zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstands-Beschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinnalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Als ein weiterer Grund zählt auch die Empfehlung der Klassenkonferenz bzw. Jahrgangsteilkonferenz, die für diese Schülerin oder diesen Schüler zuständig ist. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, wenn er nicht auf Empfehlung der zuständigen Klassenkonferenz bzw. Jahrgangsteilkonferenz erfolgte. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bein Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht entbinden.

§ 10 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

- der Vorstand,

- die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand in Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1000,- DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

- dem Vorstand

- dem Kassenwart, soweit diese Funktion nicht dem 1. Vorsitzenden übertragen wurde,

- dem Schriftführer, zugleich auch Pressesprecher,

- dem Organisator sowie aus

- dem Modularchitekt.

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung,

- Erstellung des Jahresberichts,

- Vorlage der Jahresplanung,

- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 13 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl in Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft in Verein endet auch das Amt als Vorstand. Es erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.

§ 14 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier bzw. drei, wenn der 1. Vorsitzende zugleich Kassenwart ist, seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

§ 15 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt volljährige Mitglieder sowie jugendliche Mitglieder, wenn ihr Stimmrecht nicht von einem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen wird und sie ein Jahr Mitglied im MBC-JFS oder der Modellbahn AG der JFS sind. Minderjährige Gründungsmitglieder sind sofort stimmberechtigt. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Gleiches gilt für Ehrenmitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

- Wahl der Rechnungsprüfer

- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert oder die Mitgliederversammlung dies mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesendem Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 16 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 17 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 18 Wahl der Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Rechnungsprüfer können nur Mitglieder des Vereins werden, die nicht zugleich Vorstandsmitglieder sind. Die Rechnungsprüfer werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl in Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft in Verein endet auch das Amt als Rechnungsprüfer. Es erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.

§ 19 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Verein zur Förderung der Jürgen-Fuhlendorf-Schule e. V. (gemeinnütziger Verein) zu.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. In diesem Fall ist vorher das Finanzamt anzuhören.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.